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Unsere Anlässe im Mai

SP Sektion Grossaffoltern–Rapperswil Statuten


  • Artikel 1: Rechtsform und Sitz: Die SP Sektion Grossaffoltern - Rapperswil ist im Sinne von Art. 27 der Statuten der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Bern ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz am Ort des Präsidenten.
  • Artikel 2: Sektionsgebiet Die SP Grossaffoltern - Rapperswil umfasst die politischen Gemeinden Grossaffoltern und Rapperswil.
  • Artikel 3: Mitgliedschaft 1 Alle in den politischen Gemeinden wohnhaften SP-Mitglieder. 2 Mitglied oder SympathisantIn kann werden, wer die Arbeit der SP unterstützt und keiner andern Partei angehört. 3 Die Verfahren über Aufnahme, Austritt und Ausschluss sind in den Statuten der SP Schweiz und denjenigen der SP des Kantons Bern abschliessend geregelt.
  • Artikel 4: Kompetenzen, Aufgaben Zu den Aufgaben der Sektionen gehören insbesondere: a) Verfolgen der kommunalen Politik; Umsetzung der Ziele der Kantonalpartei und der SPS auf kommunaler Ebene b) Einsatz mit rechtlichen und politischen Mitteln für eine haushälterische Nutzung des Bodens, Schaffung und Erhaltung wohnlicher Quartiere, namentlich den Ortsbildschutz, die Erhaltung der Wohnsubstanz und Schutz der natürlichen Lebensräume für Mensch und Tier c) Öffentlichkeitsarbeit d) Unterstützung der Kandidierenden für kommunale Wahlen; Unterstützung von Abstimmungs- und Wahlkampagnen auf kommunaler Ebene e) Nomination von Kandidierenden für Wahlen im Regionalverband, Kanton und Bund zu Handen des zuständigen Organs f) Nomination von Kandidierenden für Parteiämter zu Handen des zuständigen Organs g) Werbung und Integration von neuen Mitgliedern h) Führen der Mitgliederliste, Meldung von Mutationen an die Kantonalpartei. i) Einzug der Mitgliederbeiträge für die Kantonalpartei und die SP Schweiz gemäss Rechnungsstellung durch die Kantonalpartei j) Unterstützung der Kantonalpartei und des Regionalverbandes bei eidgenössischen, kantonalen und regionalen Wahlen und Abstimmungen k) Politische Schulung der SP-Behördenmitglieder und der Parteimitglieder l) Stellungnahme zu Fragen von kantonaler oder eidgenössischer Bedeutung zu Handen der Kantonalpartei oder der SP Schweiz. m) Durchführung von politischen Aktionen und Veranstaltungen.
  • Artikel 5: Organe Die Organe der Sektion sind: a) Die Hauptversammlung b) Die Sektionsversammlung c) Die Ortsgruppen d) Der Vorstand e) RechnungsrevisorInnen
  • Artikel 6: Hauptversammlung Diese ist das oberste Organ der Sektion und tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt auf Antrag des Vorstandes, auf Antrag einer Ortsgruppe oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Genehmigung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes b) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge c) die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes d) die Wahl der Vorstandsmitglieder (mindestens je 1 VertreterIn der Ortsgruppen) e) die Wahl der PräsidentIn, VizepräsidentIn oder des Co-Präsidiums f) die Wahl der KassierIn g) Wahl von zwei RevisorInnen h) Ausschluss von Mitgliedern, die gegen die Ziele und Interessen der Partei verstossen. Den ausgeschlossenen Mitgliedern steht innert 30 Tagen ein Rekursrecht an die Geschäftsleitung der SP Kanton Bern zu.
  • Artikel 7: Sektionsversammlung Die Sektionsversammlung tritt regelmäßig auf Einladung des Vorstandes zusammen. Zu den Aufgaben der Sektionsversammlung gehören: a) Die Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen b) Die Meinungsbildung bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen c) Die Durchführung von Vorträgen und Bildungskursen
  • Artikel 8: Ortsgruppe 1 Die Ortsgruppe umfasst eine politische Gemeinde 2 In der Regel bilden alle in einer aufgeführten politischen Gemeinde wohnhaften SP-Mitglieder und SympathisantInnen die Ortsgruppe. 3 Organisation der Ortsgruppe: a) Leitung (Mitglied Sektionsvorstand) b) Versammlung der Ortsgruppe c) Wahlausschuss kommunale Wahlen d) Arbeitsgruppen 4 Leitung der Ortsgruppe: Die Leitung ist insbesondere zuständig für: a) Vertretung der Ortsgruppe nach aussen b) Verfolgen der kommunalen Politik und Umsetzung der Ziele der Ortsgruppe 5 Versammlung der Ortsgruppe Die Versammlung der Ortsgruppe tritt auf Einladung der Leitung zusammen und ist insbesondere zuständig für: a) Meinungsbildung bei kommunalen Angelegenheiten b) Wählt die Kandidierenden für kommunale Wahlen 6 Wahlausschuss kommunale Wahlen Der Wahlausschuss besteht aus Mitgliedern der Ortsgruppen und wird durch die Versammlung der Ortsgruppe gewählt. Die Aufgaben sind insbesondere: a) Suchen von Kandidierenden für die kommunalen Wahlen zuhanden der Versammlung der Ortsgruppe b) Organisation und Durchführung der Wahlkampagne mit Unterstützung der Sektion Grossaffoltern - Rapperswil 7 Arbeitsgruppen Für die Bearbeitung von aktuellen kommunalen Themen können Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
  • Artikel 9: Vorstand der Sektion 1 Der Vorstand besteht aus: PräsidentIn, VizepräsidentIn oder Co-Präsidium je mindestens einem Vertreter, Vertreterin der Ortsgruppe (Beisitzer) KassierIn/AdressverwalterIn SekretärIn Gemeinderäte Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt (Ausnahme Gemeinderäte mit eigener Amtsdauer) 2 Der Vorstand sorgt für die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Sektion von der Kantonalpartei und dem Regionalverband übertragen werden. Er trifft alle Anordnungen und Entscheidungen, die nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung oder der Ortsgruppen fallen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für: PR und Medienarbeit Mitgliederwerbung und Nachwuchsförderung Gemeindeübergreifende Veranstaltungen
  • Artikel 10: RevisorInnen Die RevisorInnen prüfen die Rechnung und stellen der Hauptversammlung Antrag.
  • Artikel 11: Finanzen 1 Die Einnahmen der Sektion Grossaffoltern - Rapperswil setzen sich zusammen aus: a) Jährlichen Mitgliederbeiträgen b) Spenden 2 Haftung Für die Verpflichtungen der Sektion Grossaffoltern - Rapperswil haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen und es besteht keine Nachschusspflicht. 3 Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge sowie Änderungen sind Bestandteile dieser Statuten. Sie sind im Anhang I zu diesen Statuten dokumentiert.
  • Artikel 12: Auflösung der Sektion 1 Die Sektion kann sich weder auflösen noch aus der Partei austreten, wenn sich mindestens 3 Mitglieder diesen Bestrebungen widersetzen. 2 Die Mitglieder der Ortsgruppe Grossaffoltern oder der Ortsgruppe Rapperswil können mit der Mehrheit von mindestens 2/3 ihrer Mitglieder an der Hauptversammlung beschliessen, die Sektion aufzuspalten und getrennte Gemeindesektionen weiter zu führen.
  • Artikel 13: Verwendung des Im Falle einer Auflösung, eines Austritts oder bei einem Ausschluss der Sekt Vereinsvermögens ion aus der sozialdemokratischen Partei fällt das Sektionsvermögen samt Archiv der SP des Kantons Bern zu.
  • Artikel 14: Zusätzliche Regelung Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fälle gelten die Statuten der SP Schweiz und der SP Kanton Bern sinngemäss.
Anhang Dieser Antrag ist integrierender Bestandteil der Statuten der Sektion Grossaffoltern - Rapperswil.
  • Artikel 1 Mitgliederbeiträge 1. Die Hauptversammlung vom 15.03.2012 hat folgende Mitgliederbeiträge pro Mitglied und Jahr festgelegt: Steuerbares Einkommen über 48'000.- Fr 160.- Fr (Paare 200.- Fr) Steuerbares Einkommen bis 48'000.- Fr 140.- Fr (Paare 180.- Fr) Steuerbares Einkommen bis 36'000.- Fr 120.- Fr (Paare 160.- Fr) Nichterwerbstätige, Pensionierte 100.- Fr (Paare 140.- Fr) Sympathisanten zahlen einen freiwilligen Beitrag 2. Diese Mitgliederbeiträge behalten ihre Geltung, bis eine Hauptversammlung neue Ansätze festlegt. Gründungsvereinbarung Artikel 1 Die Sektion Grossaffoltern - Rapperswil kommt zustande, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder der Sektion Grossaffoltern und mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder der Sektion Rapperswil an ihrer Hauptversammlung einem entsprechenden Beschluss zustimmen.
  • Artikel 2 Das Vermögen der Sektionen Grossaffoltern und Rapperswil wird mit dem Stand am Gründungstag, 15. 03. 2012 festgehalten und in die neue Sektion überführt. Bei einer Aufspaltung der Sektion Grossaffoltern - Rapperswil gemäss Artikel 12 Absatz 2 der Statuten, wird das Sektionsvermögen im Verhältnis der eingebrachten Beträge auf die Sektionen aufgeteilt.